Reform der Privatinsolvenz

 

Seit 1.7.2014 gibt es einige Änderungen im Verbraucherinsolvenzrecht (Privatinsolvenz).

1.    Wenn der Schuldner die Verfahrenskosten selbst aufbringen kann, verkürzt sich die Wohlverhaltensphase  von 6 auf 5 Jahren.

2.    Wenn der Schuldner außer den Verfahrenskosten auch noch 35% der angemeldeten Forderungen aufbringt, kann die Wohlverhaltensphase  bereits nach drei Jahren beendet werden.

3.   Allerdings gibt es Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Die Gründe sind im § 290 InsO festgelegt. Beispielsweise wären Insolvenzstraftaten oder bewusste falsche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse drei Jahre vor dem Insolvenzverfahren gegenüber Banken oder Behörden zu nennen.